Arbeitszeiten

Also zunächst einmal, in dem Betrieb, wo ich die Ausbildung mache, arbeite ich jetzt seit Februar diesen jahres. Meine Chefin ist auch klasse, obwohl sie neu Chefin ist. Jetzt habe ich im September die Ausbildung angefangen. Da ich auch schon früher in der Gastro war, hat sie es mir angeboten. Jetzt habe ich eine Frage zu Arbeitszeiten. 1. Ich bin zweimal die Woche in der Berufsschule (8 - 15 uhr). Muss ich anschliessend noch an einem Tag davon in den Betrieb?? Sie hatte da was angedeutet. 2. Stehen mir 2 Tage frei in der Woche zu oder darf sie mir nur einmal in der Woche einen festen Tag frei geben.

Obwohl ich schon länger in der Gastro bin, und vorher immer nur Teilzeitkraft war, weiß ich leider nicht, wie sich das AZUBI verhalt.

Vielen Dank für die Antwort

Bianca




Re: Arbeitszeiten

Liebe Bianca,

bei beiden Fragen ist entscheidend, wie deine tägliche oder auch wöchentliche Arbeitszeit in deinem Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Die Arbeitszeit in deinem Ausbildungsvertrag wird dabei entweder durch einen bestehenden Tarifvertrag oder durch die Arbeitszeitgesetze beschränkt. Wenn du weniger als 40 Stunden in der Woche arbeiten musst, ist dies ein ziemlich sicheres Zeichen dafür, dass für dich ein Tarifvertrag gilt, den deine Gewerkschaft für deine Branche abgeschlossen hat. Da kannst du aber sicherheitshalber auch noch einmal selbst nachfragen. Hier ist ein Kontakt für dich:

NGG Regionen Düsseldorf-Wuppertal und Krefeld-Neuss, Wiesenstraße 70 A/1, 40549 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 50 669 50, Fax: 0211 / 50 66 95 19, Mail: region.blnr@ngg.net, Homepage: www.ngg-krefeld-neuss.de/. Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt per Gesetz für Volljährige bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann zwar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden – aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).

Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner Gewerkschaft kannst du wie gesagt erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt.

Zur Anrechnung der Berufsschulzeiten bei Volljährigen: Auch Volljährige sind nach dem Gesetz für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr schulpflichtig bist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.

Ein Beispiel: Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse,
 Dr. Azubi
 P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!


Re: Arbeitszeiten

Heißt das nun, wenn mein Betrieb von 8 - 23 uhr geöffnet hat, ich in der Schule von 8 - 15 uhr bin, um 16.30 uhr erst zu hause bin, dass ich dann noch von 18 uhr bis 23 uhr in den Laden muss zum arbeiten? Ich bin fast eine Stunde unterwegs von der schule nach hause. Muss ich auch an ZWEI berufsschultagen danach noch mal in den betrieb??


Re: Arbeitszeiten

Liebe Bianca,

ich kenne deine täglichen Arbeitszeiten nicht, dashalb kann ich deine Frage wie gesagt nur schwer beantworten. Angenommen, du arbeitest regelmäßig ab 8 Uhr morgens in deinem Betrieb, dann wir dir deine Berufsschulzeit auch von 8-15 Uhr mit 7 Stunden auf deine Arbeitszeit angerechnet.

Wenn deine tägliche Arbeitszeit im Ausbildungsvertrag auf 8 Stunden festgelegt ist, dürfte deine Chefin von dir verlangen, direkt im Anschluss an die Berufsschule noch bis 16 uhr in den Betrieb zu kommen, wenn die Zeit, die du dann im Bbetrieb verbringen würdest, nicht zu kurz ist, um dem Ausbildungszweck zu dienen. Wenn du nach der Berufsschule also z.B. erst um 15:35 Uhr im Betrieb sein könntest, weil der Weg (der übrigens auch als Arbeitszeit angerechnet werden müsste) so lange dauert, und du somit weniger als 30 Minuten im Betrieb beschäftigt werden könntest, dürfte deine Chefin nicht von dir verlangen, nach einem Berufsschultag noch zur Arbeit zu kommen.

Wenn du z.B. schon um 15:25 Uhr im Betrieb wärst, dürftest du noch bis 16 Uhr beschäftigt werden - und das nach beiden Berufsschultagen.

Du siehst, ohne gewisse Informationen, ist das alles sehr schwer zu klären. Deshalb wende dich einfach an deine Gewerkschaft vor Ort und gehe mit einem Jugendsekretär mal deine Arbeitszeiten durch. Da kann man dir dann ganz genau sagen, was ok wäre und was nicht.

Liebe Grüße, Dr. Azubi