Ausbildung ohne Betrieb

Hallo, ich möchte meinen Ausbildungsplatz wechseln und dies so schnell wie möglich da ich leider mit den kollegen und dem chef überhaupt nicht klarkomme.
leider ist es gar nicht so einfach einen neuen betrieb zu finden. und da ich mit dem zweiten lehrjahr meine ausbildung begonen habe habe ich von der schule aus sehr viel nachzuholen. Meine Frage :
kann ich meine Ausbildung ohne einen Betrieb machen??Trotzdem zur schule gehn und prüfungen schreiben? mir wurde gesagt das dies geht aber man müsste die abschlusprüfungen halt selbst bezahlen. Stimmt das??

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Katharina




Re: Ausbildung ohne Betrieb

Liebe Katharina,

wenn du es in deinem Betrieb überhaupt nicht mehr aushältst (sprich: in deinem jetzigen Betrieb kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen könntest), müsstest du dich zunächst erkundigen, ob du als externer Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen werden könntest.
Hierfür ist entscheidend, ob deine bisher verbrachte Ausbildungszeit dazu ausreicht. Das müsstest du bei der IHK erfragen, denn die entscheidet darüber.

Da du noch im zweiten Lehrjahr bist, könnte das schwierig werden, denn grundsätzlich ist es so, dass man in seiner Ausbildung etwa 10% Fehlzeiten (12-15 Wochen) haben darf, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Aber das mit den 10% ist eine Faustregel - kein Gesetz. Dabei sind auch immer Ausnahmeregelungen sind möglich.

Der Nachteil, die Abschlussprüfung als externer Prüfling abzulegen ist übrigens, dass du die Prüfungsgebühren selbst tragen musst und dich selbstständig frühzeitig zur Abschlussprüfung anmelden musst.
Außerdem ist es natürlich nicht ideal als externer Prüfling in die Prüfung zu, wenn du noch wichtige Dinge für das Bestehen der Abschlussprüfung lernen müsstest. Wenn du kündigst, bzw. einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, giltst du zudem als mitschuldig am Verlust deines Arbeitsplatzes und riskierst eine Sperre des Arbeitslosengeldes.

Wenn eine Zulassung als externer Prüfling zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sein sollte, müsstest du dich noch einmal hinter einen Ausbildungsplatzwechsel klemmen. Dabei gehst du am Besten so vor:


1. Am Anfang steht die Ausbildungsplatzsuche. Du solltest erst kündigen, wenn du einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hast, denn dann stehst du bei der Bewerbung nicht unter Druck und das (noch) bestehende Ausbildungsverhältnis ist ein gutes Arbeitszeugnis und macht glaubhaft, dass nicht der Betrieb etwas an dir, sondern du etwas an dem Betrieb auszusetzen hast!
Für deine Bewerbung kannst du dir bei deiner Berufsschule einen aktuellen Notenstand besorgen. Mehr Infos zur Bewerbung findest du hier: www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/kuendigung-durch-den-azubi.html#Bewerbung. Um deine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, kannst du auch Probe arbeiten. Ausbildungsplätze, die sofort zu besetzen sind, findest du unter www.arbeitsagentur.de oder www.meinestadt.de, www.lehrstellenmarkt.de.md oder www.ihk.de. Schau auch in der Zeitung und in den Stellenportalen im Internet nach oder frag im Bekanntenkreis und an der Berufsschule.

2. Sobald du was neues hast -und erst dann!- kannst du einen Aufhebungsvertrag machen, wenn dein Betrieb mit deinem Weggang einverstanden ist.

3. Falls der Betrieb nicht einverstanden ist, kannst du außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:



• Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz



• Ausbildungsfremde Tätigkeiten



• Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt)



• Ausbleibende Ausbildungsvergütung



• Überstunden, die nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden



• Systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)




Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende Kündigungsgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war.
Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich und deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft holen! Rückendeckung kannst du oft auch nach der Kündigung gebrauchen: Wenn der Azubi kündigt, ist der Ausbilder leicht verärgert und gibt dir nicht immer freiwillig, was dir noch zusteht, zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Restgehalt, Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen.
Hier ist ein Kontakt zur NGG in deiner Nähe für dich:



NGG München, Schwanthaler Str. 64 – 66 (Haus II/0), 80336 München, Tel.: 089 / 54 41 57 - 0, Fax: 089 / 54 41 57 20, Mail: lbz.jugend-bayern@ngg.net, Homepage: www.ngg-bayern.net.

Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

4. Nachdem deine Kündigung oder der Aufhebungsvertrag durch sind, setzt du deine Ausbildung nahtlos im neuen Betrieb fort. Aber Vorsicht: Du hast wieder bis zu 4 Monate Probezeit...

Da du aus der Nähe von München kommst kannst du dich auch mal an das Azubi-Beratungsbüro azuro von der Stadt München wenden. Da werden Azubis kostenlos beraten. Hier ist der Kontakt für dich:
azuro, Landwehrstr. 87, 80336 München, Tel: 089-54404640, Mail: azuro@azuro-muenchen.de, Homepage: www.azuro-muenchen.de.

Viel Erfolg! Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse,

Dr. Azubi

P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!