Sehr geehrte Damen und Herrn,
Ich möchte wegen eines für mich nicht mehr auszuhaltenden Betriebsklimas meinen Ausbildungsplatz wechseln. Einen neuen Ausbildungsplatz habe ich bereits in Aussicht, ich weis jetzt nur nicht wie ich rechtlich vorgehen muss. Was ist vertraglich zu tun und muß mich mein alter Arbeitgeber gehen lassen? Welchen Vertrag muß mein neuer Arbeitgeber mit mir machen, das ich keinen Zeitverlust habe. Ich bin im 3. Lehrjahr und habe normalerweise im Juni meine Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie
Liebe Melanie,
Bei einem Ausbildungsplatzwechsel gehst du am Besten so vor:
1. Am Anfang steht die Ausbildungsplatzsuche. Diese Phase hast du ja scheinbar schon erfolgreich hinter dich gebracht und einen neuen Ausbildungsplatz gefunden. Glückwunsch!
2. Sobald du was neues hast -und erst dann!- kannst du einen Aufhebungsvertrag machen, wenn dein Betrieb mit deinem Weggang einverstanden ist. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Unterschied zur Kündigung kündigt beim Aufhebungsvertrag nicht eine Partei der anderen, sondern Azubi und Ausbilder lösen das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Ein Aufhebungsvertrag kann also nur zustande kommen, wenn sich Ausbilder und Azubi einig sind. Den Zeitpunkt der Vertragsauflösung können Azubi und Ausbilder dabei frei vereinbaren, es gibt also keine Fristen, die eingehalten werden müssen. Der Aufhebungsvertrag wird zweimal angefertigt. Jedes Exemplar wird dann von Azubi und Ausbilder unterschrieben. Azubi und Ausbilder erhalten je ein Exemplar. Falls der Aufhebungsvertrag vom Betrieb aufgesetzt wird, solltest du den ganzen Vertrag gründlich lesen, vor allem das Kleingedruckte. Ein einfacher Aufhebungsvertrag sieht so aus:
Ort/Datum Aufhebungsvertrag
Zwischen ___(Name Ausbilder) und ____(Name Azubi)
Hiermit beenden die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen das Ausbildungsverhältnis zum ________(Datum).
____________(Ort, Datum) ____________(Unterschrift Ausbilder) ____________(Unterschrift Azubi)
3. Falls der Betrieb mit deinem Weggang nicht einverstanden ist, kannst du außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: • Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz • Ausbildungsfremde Tätigkeiten • Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt) • Ausbleibende Ausbildungsvergütung • Überstunden, die nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden • Systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)
Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende Kündigungsgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war. Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich und deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft holen! Rückendeckung kannst du oft auch nach der Kündigung gebrauchen: Wenn der Azubi kündigt, ist der Ausbilder leicht verärgert und gibt dir nicht immer freiwillig, was dir noch zusteht, zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Restgehalt, Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen. Hier ist ein Kontakt für dich: NGG Stuttgart, Willi-Bleicher-Str. 20, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711 / 202 83 96, Mail: lbz.jugend-bawue@ngg.net, Homepage: www.ngg-bawue.net. Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
4. Nachdem deine Kündigung oder der Aufhebungsvertrag durch sind, setzt du deine Ausbildung nahtlos im neuen Betrieb fort. Aber Vorsicht: Du hast wieder bis zu 4 Monate Probezeit...
Falls du in demselben Beruf bereits Ausbildungszeit zurückgelegt hast wird dir diese Zeit in der Regel voll anerkannt (§7 Berufsbildungsgesetz). Eine solche Anrechnung/Verkürzung erfolgt eigentlich automatisch durch die zuständige Stelle, trotzdem solltest du darauf achten. Wende dich also am besten direkt an einen Ausbildungsberater der IHK und sprich mit ihm ab, ob du irgendetwas berücksichtigen musst, damit es mit der Anrechnung auch reibungslos klappt.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse, Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!