Hallo Dr. Azubi
meine Frage bezieht sich auf meinen Bereitschaftsdienst den ich nach meiner Spätschicht (12.30Uhr-21Uhr) leisten muss. Dabei muss ich bis zum nächsten Tag 6 Uhr telefonisch für die Hotelgäste erreichbar sein bzw bei Problemem ins Hotel kommen ( egal welche Uhrzeit in der Zeit von 21Uhr bis 6Uhr). Leiste diesen Dienst seit 1 1/2 Jahren so ca 3-4 mal die Woche, ohne jegliche Entschädigung in Geld- oder Freizeitform. Wodurch ich auch gezwungen bin den Ort nicht zu verlassen. Den Weg zum Hotel, wenn ein Vorfall eintritt, muss ich immer zu Fuss in der Nacht beschreiten ( Fussweg 30 min).
Deshalb meine Frage: Ist dies rechtens und darf meine Chefin dies von mir verlangen bzw mir mit einer Abmahnung drohen wenn ich dieser Aufgabe nicht nachkomme?
MFG Stefanie
Liebe Stefanie,
wie dein Bereitschaftsdienst geregelt ist, ist auf keinen Fall in Ordnung, denn:
1. Ausbildung kann nur dann stattfinden, wenn am Ausbildungsplatz ein Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter anwesend ist, der dich ausbildet. Laut § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) muss der Ausbildende selbst ausbilden oder einen Ausbilder oder Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen. Der Ausbilder oder die Person, die mit der Ausbildung beauftragt ist, muss die Ausbildung auch durchführen: Er muss dem Azubi Fragen beantworten und ihn in Arbeitsvorgänge einweisen. Er muss seine Arbeitsergebnisse kontrollieren und dafür sorgen, dass der Azubi alle wichtigen Ausbildungsinhalte erlernt. Daraus ergibt sich, dass er eigentlich immer anwesend sein muss. Der Azubi darf also nicht alleine am Ausbildungsplatz sein oder nur in Gesellschaft von anderen Azubis, Praktikanten und Ungelernten, die als Ausbilder nicht geeignet sind.
2. Arbeitszeit muss dir natürlich vergütet werden! Wenn du in der Nacht arbeitest, muss dir dein Ausbilder sogar entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen „angemessenen Zuschlag“ auf das dir für die Nachtarbeit oder Feiertage zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren (§ 6 Abs 5 ArbZG), soweit keine tarifvertragliche Regelung eingreift. Gesetzlich ist deinem Ausbilder hierfür also ein Wahlrecht eingeräumt worden. Wie viele Stunden du Zeitausgleich bekommen würdest, wie hoch deinem Falle der „angemessene Zuschlag“ ausfallen würde oder ein ob ein Tarifvertrag für dich gilt, der den Feiertags- bzw. Nachtarbeitsausgleich für dich regelt, erfährst du bei deiner Gewerkschaft NGG - ich kann dir darüber leider keine genauere Auskunft geben. Hier ist ein Kontakt für dich: NGG Region Magdeburg, Otto-von-Guericke-Str. 6, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391 / 561 60 27 / 8, Fax: 0391 / 561 60 29, Mail: region.magdeburg@ngg.net.
Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Vor allem solltest du dich aber an deine Gewerkschaft wenden, um dir ganz grundsätzlich Rückendeckung zu holen, wenn du dich gegen den Bereitschaftsdienst wehren möchtest. Ganz alleine deiner Chefin gegenüber die Bereitschaft zu verweigern solltest du erst einmal nicht tun, um eine Abmahnung zu vermeiden. Auch wenn diese möglicher weise gar nicht rechtens wäre, verkompliziert das die Situation. Wende dich also als erstes an deine Gewerkschaft NGG und lass dich dort von Experten beraten, wie du am besten vorgehen solltest.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse, Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!