Beschwerde

Hallo, mein Name ist Laura Melillo und ich habe folgendes Anliegen mein ehemaliger Betrieb Hotel am Hopfensee, Hopfen am See, Füssen, Allgäu!! Ich wurde mündlich Gekündigt, mit nicht sehr netten Worte aber, das ist nicht so schlimm, denn ich habe schon einen neuen Betrieb gefunden. Leider habe ich noch nicht meinen Monatslohn von November 2011 bekommen und ich sitze auf meinen laufenden Kosten und kann nicht einmal das Arbeitsgericht anrufen oder meine Familie....
Wie lange soll ich auf mein Geld warten!!! Was kann ich tuen um meine Rechte anfordern und meinen ehemaligen Kollgen nicht schaden.




Re: Beschwerde

Liebe Laura,

vielen Dank für deine Anfrage. Es tut mir leid, dass du Probleme mit deinem Ausbildungsbetrieb hast.

Eine Geltendmachung schreibt man während der Ausbildung oder nach Ende der Ausbildung, um Leistungen schriftlich einzufordern. Die Geltendmachung schickst du an deinen Ausbilder. Du kannst auch eine Kopie des Schreibens an die zuständige Stelle (siehe Stempel hintern auf deinem Ausbildungsvertrag zum Beispiel IHK) schicken, um sie über deine Probleme in Kenntnis zu setzen.

Im Arbeitrecht gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig wurde. Das bedeutet, dass du mindestens drei Jahre rückwirkend Leistungen geltend machen kannst. Danach verfallen die Leistungen. Allerdings enthalten viele Tarifverträge so genannte Ausschlussfristen, in denen diese Frist auf drei oder sechs Monate verkürzt ist. Ausschlussfristen können auch in deinem Ausbildungsvertrag vereinbart worden sein. Von daher gilt: Eine Geltendmachung solltest du möglichst gleich schreiben, nachdem die Leistungen fällig geworden sind. Eine schriftliche Aufforderung stoppt den Ablauf der Frist. Wenn du dir nicht sicher bist, wie viel du fordern kannst, schreib’ lieber mehr auf als zu wenig.

Es gibt auch andere Punkte zu beachten, wenn du eine Geltendmachung schreiben willst. Deshalb empfehlen wir dir, dich in diesem Fall an deine Gewerkschaft zu wenden. Meistens führt ein Brief von deiner Gewerkschaft auf Anhieb zum Erfolg, weil dein Ausbilder dann weiß, dass du Rechtsschutz hast und deine Gewerkschaft Ansprüche notfalls einklagen wird.

Zur Ausbildungsvergütung: Deine Ausbildungsvergütung war bis zum letzten Arbeitstag des Monats fällig und ist nicht gekommen. Falls du volle Monatsgehälter anforderst, ist die Summe klar. Falls du allerdings deine Ausbildungsvergütung nur für einige Tage anfordern willst, musst du dein Monatsgehalt durch 30 teilen, dann hast du deinen Tageslohn. Den Tageslohn multiplizierst du dann mit der Anzahl der Arbeitstage, die du noch gearbeitet hast.

Arbeitspapiere: Nach Ende deiner Ausbildung muss dir dein Ausbilder deine Arbeitspapiere - also zum Beispiel Sozialversicherungsausweis und Lohnsteuerkarte - aushändigen.

Wenn du Hilfe bei der Geltendmachung brauchst, wende dich an deine örtliche Gewerkschaft. Dort bekommst du als Gewerkschaftsmitglied weitere Unterstützung und Rückendeckung. Hier ist der Kontakt:

NGG - Region Allgäu

Hirnbeinstr. 3
87435 Kempten

Tel.: 0831 / 240 21 / 2
Fax: 0831 / 20 11 73
region.allgaeu@ngg.net
allgaeu.ngg-bayern.net

Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Noch ein letzer Hinweis zur Kündigung: Eine Kündigung kann nicht mündlich erfolgen. Laut Berufsbildungsgesetz muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Sie ist damit nicht wirksam.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüße,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!