chef will mich kicken

hallo ich habe erfahren das unser küchenchef wie auch der neue restaurantleiter mich los werden möchten egal wie. es ist auch die rede davon das sie mich dazu bringen möchten als hilsarbeiterin zu arbeiten. stehe kurz vor meiner prüfung und weiss nicht was ich machen soll gerade auch wegen dem neuen küchenchef der mit mir ja eigentlich gar nichts zu tun hat..




Re: chef will mich kicken

Liebe Sabine,

wenn du das Gefühl hast, dass deine Kündigung vorbereitet wird, rate ich dir, dich so schnell wie möglich an deine Gewerkschaft NGG vor Ort zu wenden und dir dort rechtliche Unterstützung zu holen!

Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsbeistand - daher solltest du dir unbedingt überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, deiner Gewerkschaft beizutreten - wenn du nicht schon Mitglied bist. Du kannst jederzeit Mitglied deiner Gewerkschaft werden. Die Mitgliedschaft kostet in der Regel 1% vom Bruttolohn pro Monat. Solltest du kein Einkommen haben (also kein Ausbildungsvertrag) gibt es pauschale Beiträge.

Hier ist ein Kontakt zur NGG in deiner Nähe für dich:

NGG Region Mittelrhein, Moselring 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 / 91 54 00, Fax: 0261 / 915 40 13, Mail: region.mittelrhein@ngg.net.

Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Grundsätzlich ist es aber nicht so einfach, einen Azubi so kurz vor dem Ende seiner Ausbildung zu kündigen, denn je weiter die Ausbildungszeit fortgeschritten ist, umso strengere Anforderungen werden an den Kündigungsgrund gestellt.

Wichtige Gründe, aufgrund derer das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann (§22 Berufsbildungsgesetz), sind zum Beispiel:
• Wiederholtes schwänzen der Berufsschule
• Häufiges zu spät kommen in der Arbeit
• Eigenständiger Urlaubsantritt
• Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Arbeit
• Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise
• Diebstahl

Bei der Prüfung des wichtigen Grundes muss der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen oder leichten Vergehen eine fristlose Kündigung des Azubis erst dann zulässig ist, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen - zum Beispiel Ermahnungen und Abmahnungen - keine Besserung eintritt.
Der Kündigung müssen deshalb normalerweise mindestens zwei Abmahnungen (für den gleichen Pflichtverstoß) vorausgehen.

Ausnahme: Bei besonders gravierenden Verfehlungen wie zum Beispiel nachweislicher Diebstahl oder ein tätlicher Angriff auf den Ausbilder kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.

Also keine Angst - so einfach kann man dich nicht loswerden!

Alles Gute! Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse,
Dr. Azubi

P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!