Minisstunden wegen Schule

Hallo Dr. Azubi.

1. Ich habe ein Problem in meiner Ausbildung. und zwar besuche ich momentan die BBS1 in .... habe dort mittwochs von 7:30h - 15:25h und freitags von 7:30h - 13:40h Schule , also das wären knapp 8std und 6std schule in der woche... wie wird das eigentlich angerechnet??? beusche die schule in der selben stad wo ich auch arbeite und im vertrag steht das die tägliche arbeitszeit 7,5std beträgt. ich arbeite aber von 10-18h oder von 12-20h. wo mir ca immer ne std pause abgezogen werden. wenn ich 3 tage die woche arbeite und 2 tage davon zur schule gehe bau ich automatisch ca. 3 minusstd die woche auf. ist das eigentlich so ok? in meiner stundenabrechnung steh aber das ein arbeitstag mit 6,15h angerechnet wird und ein schultag auch. also müsst ich 6 tage die woche arbeiten wäre allerdings nur 5 tage da. mich wundert das ja nur weil ich 7,5h im vertrag steht und in der abbrechnung 6,15h.

2. ich habe vergessen meine Lohnsteuerkarte abzugeben weil ich in letzter zeit sehr viel arbeiten musste und keine zeit hatte die zu beantragen weil ich viel gearbeitet habe und nicht die möglichkeiten hatte mich wirklich drum zu kümmern. mir wurde jetzt mein gehalt mit der steuerklasse 6 abgezogen und das wäre auf dem konto nur 150€ statt 430€ ist es möglich das geld nachgezahlt zu kriegen? bin momentan in finanziellen schwierigkeiten weil ich miete zahlen muss dann zug um zur abeit zu kommen usw.. generell weiss ich nicht wie ich diesen monat überleben soll. kann man die lohnsteuerkarte nachreichen und den fehlenden betrag zurückerstatten???




Re: Minisstunden wegen Schule

Hallo Norbert,

Du solltest so schnell wie möglich die Lohnsteurkarte nachreichen. Frag im Lohnbüro nach, ob man da noch was rückgängig machen kann. Ansonsten solltest Du Anfang des Jahres eine Steuererklärung machen, dann bekommst Du das Geld wieder zurück.

Auch Volljährige sind für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr schulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, das Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.

Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitzeit wird die gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit statt findet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 20 Minuten - kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.

Dein Beispiel: Du hast eine vertraglich vereinbarte 37,5-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit dauert täglich von 10 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet von 7:30 bis 15:25 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigst Du 35 Minuten. In diesem Fall musst Du nach dem Berufsschulunterricht von 16 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 7:30 Uhr und 10 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf mehr als 37,5 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit musst Du hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden. Wenn der Betrieb aber sagt, dass Du nach der Schule nicht mehr kommen brauchst, so bist Du bezahlt freigestellt und es fallen keine Minusstunden an. Ich hoffe das war verständlich.

liebe grüße, dr. azubi p.s. bitte empfehle unseren service weiter!