Probleme in einer Abteilung

Hallo,
habe folgende Probleme momentan wo ich um Hilfe bitten möchte.
Bin momentan im Housekeeping in einem Hotel als Azubi. Bin eigentlich gut in dieser Abteilung gestartet nur jetzt kommen immer mehr Probleme auf. Arbeite nur noch unter Stress, da die Abteilung weiß das ich unter Stress garnicht richtig arbeiten kann. Dann passieren mir Fehler, wo die Abteilung weiß für sich auszunutzen. Es werden die kleinsten Fehler gesucht!!! Mir werden freie Tage gestrichen und soll auch nach den zwei Berufsschultagen noch bis mind. 23.30uhr Spätdienst machen wobei ich wieder mind. 6uhr morgens aufstehen muss. Habe zum größten Teil momentan nur ein Tag frei pro Woche und es spitzt sich alles zu was meiner Meinung nach schon fast Mobbing ist, weil meine persönlichen Schwächen ausgenutz werden.
Heute 18.01.2012 wurde ich gegen 12 Uhr angerufen das ich um 16Uhr arbeiten kommen soll ohne ein zu stempeln, da ich schlecht gearbeitet hätte und dies in Absprache mit der Direktion nachholen soll!
Wo bleibt der Versicherungsschutz? Ohne einstempeln gibts in diesem Hotel das nicht.

Bitte hiermit um Hilfe was man tun kann in der Situation und Rückmeldung!

Grüße Bastian




Re: Probleme in einer Abteilung

Lieber Bastian!

Vielen Dank für deine Anfrage!

Um etwas Klarheit in die ganze Angelegenheit zu bringen, werde ich dir erstmal einige rechtliche Grundlagen an die Hand gaben, um von dort aus zu sehen, was du tun kannst!

Die tägliche Höchstarbeitszeit für volljährige Azubis liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann zwar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden – aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt.

Auch bei Azubis über 18 Jahren muss die Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten lang sein, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. (§4 Arbeitszeitgesetz).

Anrechnung der Berufsschulzeiten
Auch Volljährige sind nach dem Gesetz für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die Freistellung umfasst demnach nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechnen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.

Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.

Ein Beispiel:
Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

Dies führt zu immensen Ungerechtigkeiten: Besonders hart trifft es Auszubildende mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten wie zum Beispiel Bäcker. Es kann aber auch vorkommen, dass Auszubildende in ein und demselben Betrieb unterschiedliche Klassen besuchen und an unterschiedlichen Tagen beschult werden. Sind die betrieblichen Ausbildungszeiten unregelmäßig, kann dies bedeuten, dass einigen Auszubildenden die Berufsschulzeit voll angerechnet wird, anderen nicht. Einige zuständige Stellen haben sich in Richtlinien für die weitere Anrechnung von acht Stunden ausgesprochen. In großen Betrieben wird die Freistellung oftmals in Betriebsvereinbarungen geregelt und es gibt auch Tarifverträge, die eine pauschale Anrechnung festlegen. Trotz des Urteils kommt es immer wieder zu starken Ungerechtigkeiten, die Situation ist für viele Auszubildende und Ausbilder unübersichtlich. Die Gewerkschaften fordern seit langem eine gesetzliche Klarstellung, aber auch im neuen Berufsbildungsgesetz hat sich nichts geändert!

Ruhezeit

In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Volljährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall elf Stunden Freizeit liegen
(§ 5 ArbZG).


Re: Probleme in einer Abteilung

Nun schauen wir uns mal deine Situation an: Das du generell nach der Schule noch in den Ausbildungsbetrieb kommen musst, ist in Ordnung. Jedoch erscheint es mir etwas zu lange. Da kommt noch das andere Problem hinzu, dass du eigentlich generell eine längere Ruhezeit haben müsstest zwischen deinen Schichten.
Schlecht arbeiten gibt es nicht, denn du bist nicht zum Arbeiten in dem Betrieb, sondern um zu lernen! Daher kann dein Ausbilder dich nicht wegen fehlerhafter Leistungen einfach in den Betrieb bestellen und dich außerhalb deiner regulären Arbeitszeiten arbeiten lassen!

Wie du gesehen hast, ist es bei volljährigen Azubis in Ordnung, wenn sie nur einen Tag in der Woche frei haben, Hauptsache sie arbeiten nicht über 48 Stunden in der Woche oder in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden.
Jedoch kann es sein, dass ein Tarifvertrag auch ein 5-Tage-Woche festschreibt oder geringere wöchentliche Arbeitszeit. Dazu solltest du dich an deine Gewerkschaft wenden:

NGG - Region Mittelrhein
Koblenz
Moselring 5
56068 Koblenz
Tel.: 0261 / 91 54 00
region.mittelrhein@ngg.net
Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Was kannst du tun?
Falls du regelmäßig Überstunden machen musst, die dir nicht ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden, schreibe sie dir genau auf und schreibe auch dazu, was du gemacht hast bzw. wo und mit wem. Am besten kopierst du dir z.B. auch Schichtpläne oder Arbeitszeitnachweise. Du kannst die Überstunden nämlich auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende deiner Ausbildung. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfahren, wie lange du deine Überstunden rückwirkend fordern kannst, bevor sie dir verfallen.
Jedoch solltest du als erstes das Gespräch suchen und versuchen deinem Ausbilder zusagen, dass du zuviel arbeitest und das nicht länger tun möchtest. Denn: Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, das heißt dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest! Dein Ausbilder darf nur Überstunden von dir verlangen, wenn du an einem Tag noch dringend eine ausbildungsrelevante Tätigkeit beenden musst. Der Rest ist freiwillig. Sollte das Gespräch nicht fruchten, solltest du deine bereits schriftlich festgehaltenen Überstunden, deinem Arbeitgeber schriftlich zukommen lassen, mit der Aufforderung das zu verändern. Sonst bleibt dir leider nur noch der rechtliche Weg. Hierzu wende dich bitte an deine Gewerkschaft, Kontakt siehe oben.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüße,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!