Rückzahlung von Studiengebühren

Moin Dr Azubi,

seit 2009 befinde ich mich in einem praxisintegrierten dualen Studium (akkreditierter Studiengang) an einer Berufsakademie (im selben Bundesland wie mein Ausbildungsbetrieb).

Während des Studiums bin ich ca. 50% der Zeit im Ausbildungsbetrieb und ca 50% der Zeit an der Berufsakademie. Nach Abschluss des Studiums erhalte ich einen Bachelor-Grad, keinen zusätzlichen IHK-Abschluss.

Der Argbeitgeber hat sich laut Ausbildungsvertrag (ich werde außertariflich vergütet) dazu verpflichtet, meine Studiengebühren zu übernehmen.

Am ersten Tag meiner Ausbildung bekam ich dann einen Zusatz zum Ausbildungsvertrag vorgelegt, den ich unterschreiben sollte. Kurze Zeit später erhielt ich noch eine aktualisierte Fassung, die das Unternehmen aber auf das Datum meines Ausbildungsvertrages (ca. 1 Jahr vorher) rückdatiert hat!

Dieser sog. "Anhang zum Ausbildungsvertrag" regelt die Rückzahlung der Studiengebühren an die Firma, sollte ich im Anschluss an die Ausbilung nicht noch mindestens 24 Monate im Unternehmen bleiben. Für jeden nicht abgeleisteten Monat soll ich 1/24 der Studiengebühren (entspricht ca. 500€, insgesamt ca. 12.000€) zurückzahlen. Fällig würde der Betrag spätestens 3 Monate nach Ausscheiden aus dem Unternehmen. Ausnahmen wären, wenn die Firma mir keinen Anschlussvertrag anbietet oder den Anschlussvertrag aus betrieblichen Gründen kündigt.

Meine Frage ist nun, in wie fern das rechtlich korrekt ablief. Und wie ich mich Zweifelsfall wehren kann.
Während der Bewerbungsgespräche und auch im Ausbildungsvertrag wurde diese Pflicht mit keiner Silbe erwähnt. Hätte ich davon gewusst, hätte ich den Platz eventuell ausgeschlagen, da es andere Unternehmen gibt, die dies nicht von den Azubis/Studenten verlangen. Da mir dieser Anhang aber erst zu Beginn meiner Ausbildung vorgelegt wurde, war es für mich zu spät, eine andere Stelle anzunehmen und ich war praktisch gezwungen, dies zu unterschreiben. (Wer verweigert am ersten Tag bzw. in den ersten Wochen schon die Unterschrift?)
Auch die Rückdatierung der zweiten Fassung (die erste habe ich aber aufbewahrt) bereitet mir Kopfzerbrechen, da ich nun nicht mehr einwandfrei beweisen kann, dass die Vereinbarung erst nachgereicht wurde und nicht zusammen mit dem Ausbildungsvertrag unterzeichnet worden ist.

Das Kernproblem ist, dass ich anfangs der Meinung war, in dem Unternehmen bleiben zu wollen, mittlerweile aber erkannt habe, dass BWL mich auf Dauer nicht glücklich macht. Der Start in ein Studium einer anderen Fachrichtung ist aber nach der Zahlung von 12.000€ kaum zu realisieren. Ich möchte jedoch keine zwei weiteren Jahre in einem Beruf verbringen, der mich nicht glücklich macht.

Wie sehen meine rechtlichen Perspektiven (als Mitglied der NGG) aus, wenn der AG im Zweifelsfall zu Unrecht auf die Rückzahlung besteht?

Ich hoffe, mir kann hier geholfen werden.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Momoto

P.S.: Eine Suchfunktion für das Forum wäre hilfreich. Ich wollte keine 1105 Beiträge durchforsten, um zu sehen, ob bereits ein ähnliches Thema diskutiert wurde.




Re: Rückzahlung von Studiengebühren

Moin Momoto,

vielen Dank für deine Anfrage. Ähnliche Probleme kommen bei uns sehr vor, weil wir uns im Kern gar nicht mit dualen Studiengängen, sondern mit der „klassischen“ betrieblichen Ausbildung beschäftigen. Duale Studiengänge sind für uns eine auch eine sehr schwierige Sache, weil sie im Gegensatz zur betrieblichen Ausbildung im dualen System (IHK etc.) nicht an spezielle Gesetze gebunden sind, die die Ausbildung regeln.

Als Folge dessen gibt es keinen juristischen Überbau, sondern es zählt, was in den einzelnen Verträgen ausgemacht wurde. Vereinbarungen, dass die Studierenden nach Abschluss des Studiums im Betrieb bleiben müssen sind dabei nicht selten. Von der Perspektive her hast du erst einmal schlechte Karten, da du die Vereinbarung über eine mögliche Rückzahlung der Gebühren unterschrieben und damit dieser zugestimmt hast. Du müsstest nachweisen, dass du unter Druck gestanden hast, als du den Anhang zum Vertrag unterschrieben hast – was vielleicht auch möglich wäre, da du ja direkt noch in der Probezeit gewesen bist. Auch ansonsten musst du solche Dinge wie die Rückdatierung insgesamt nachweisen.

Ich empfehle dir, deine Gewerkschaftsmitgliedschaft auszunutzen und deinen Fall noch mal von einem Anwalt der NGG durchprüfen zu lassen. Hier ist ein Kontakt in deiner Nähe:

NGG Hannover
Otto-Brenner-Str. 1
30159 Hannover

Tel.: 0511 / 12 10 20
Mail: region.hannover@ngg.net

Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Wenn du überlegst, dass BWL für dich nicht das Wahre ist, kannst du vielleicht in deinem Vertrag schauen, welche Möglichkeiten für eine Kündigung vor Beendigung der Ausbildung bestehen – wobei du dann wahrscheinlich ohne Abschluss dastehen würdest.
Ich wünsche dir trotzdem viel Erfolg!

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüße,
Dr. Azubi

P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!