stundenbezahlung., nach schule arbeiten,

Bei mir in der Bäckerei ist es so das man nach stunden bezahlt wird ! spricht hat man seine stunden nicht voll bekommt man nicht sein volles gehalt und ich muss auch nicht 160 stunden arbeiten sondern 173 weil die feiertage hoch gerechnet werden geht das recht zu? es kommt auch manchmal vor das ich nach 8Stunden Berufsschule arbeiten muss um meine stunden im Monat/Woche voll zu bekommen!




Re: stundenbezahlung., nach schule arbeiten,

Liebe Sabrina,

schau bitte mal in deinen Ausbildungsvertrag - dort müsste die Zahlung und Höhe deiner Ausbildungsvergütung, sowie die Dauer deiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit festgehalten sein. Du hast ein Recht darauf, die hier festgehaltene Anzahl an täglichen Stunden ausgebildet zu werden - in sofern ist auch eine Berechnung von Minusstunden nicht rechtens, denn die Ausbildungsvergütung muss weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die du nichts kannst, ausfällt, obwohl du bereitstehen würdest (§19 Berufsbildungsgesetz). Klassisches Beispiel: Dein Ausbilder schickt dich Heim, weil nichts mehr zu tun ist. Oder du bekommst einen Anruf, dass du gar nicht erst kommen sollst. In diesen Fällen bist du bezahlt freigestellt und sammelst keine Minusstunden an. Denn du hast ein Recht darauf, die festgelegte tägliche Arbeitszeit auch zu arbeiten und zu lernen, und wenn es nichts zu tun gibt, kann sich dein Ausbilder ja Lernaufgaben für dich ausdenken: Du bist schließlich Azubi. Was du mit "Hochrechnung der Feiertage" meinst, verstehe ich leider nicht so ganz. Es ist generell so, dass Volljährige in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden dürfen, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz). Außerdem muss dir dein Ausbilder, wenn du in der Nacht oder an Feiertagen arbeitest entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen „angemessenen Zuschlag“ auf das dir für die Nachtarbeit oder Feiertage zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren (§ 6 Abs 5 ArbZG), soweit keine tarifvertragliche Regelung eingreift. Gesetzlich ist deinem Ausbilder hierfür also ein Wahlrecht eingeräumt worden. Wie viele Stunden du Zeitausgleich bekommen würdest, wie hoch deinem Falle der „angemessene Zuschlag“ ausfallen würde oder ein ob ein Tarifvertrag für dich gilt, der den Feiertags- bzw. Nachtarbeitsausgleich für dich regelt, erfährst du bei deiner Gewerkschaft - ich kann dir darüber leider keine genauere Auskunft geben. Hier ist ein Kontakt für dich:

NGG Region Köln, Hans-Böckler-Platz 1, 50672 Köln, Tel.: 0221 / 951 42 40, Fax: 0221 / 95 14 24 20, Mail: region.koeln@ngg.net, Homepage: www.ngg-koeln.de.

Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Dass ein Azubi stundenweise bezahlt wird, habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört und würde auch stark bezweifeln, dass das in Ordnung ist. Wenn in deinem Ausbildungsvertrag ein monatlicher Lohn angegeben ist, muss dir dieser auch in voller Höhe ausbezahlt werden! Wende dich auch wegen der Zahlung deiner Ausbildungsvergütung mal an deine Gewerkschaft NGG und hol dir dort Unterstützung.

Deine Frage, ob du nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen musst, um zu arbeiten, ist pauschal schwer zu beantworten. Es ist so: Die Berufsschulzeit ist auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.

Ein Beispiel: Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

Wenn dein Ausbilder also von dir verlangt, dass du nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollst, gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet. Ist die Zeit, die du nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kannst zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder deine Rückkehr nicht verlangen.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse, Dr. Azubi P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!