Trinkgeld

Hallo

Ich hoffe das ihr mir mehr informationen geben könnt über meine Arbeitsverhältnisse!
Ich bin im ersten Lehrjahr als Hotelfachmann. Mein Ausbildungsgehalt beträgt 388 Euro im ersten Lehrjahr Netto.
Also 508 Euro Brutto minus 84 euro kostgeld ect. Meine frage ist nun ob wir Trinkgeld behalten dürfen obwohl von Trinkgeld im Arbeitsvertag keine rede von ist... Auch wenn wir im Hotel Koffer auf die Zimmer tragen und Geld dafür bekommen müssen wir es der Chefin abgeben. Sie erzählt jeden Gast das wir eine Gemeinschafskasse hätten haben wir aber nicht!
Ausserdem müssen wir bei ihr ständig privat ihre Räume putzen z.B Terassa schrubben, badezimmer putzen halt alles, ist das erlaubt? Und oft kommt es vor das wir auch Überstunden machen...
Wo hört fängt die Grenze an und hört sie auf.
Was kann man da machen?

Ich währe ihnen dankbar für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Scharit Jochen Sandkuhl




Re: Trinkgeld

Lieber Scharit,

zum Thema Trinkgeld gibt es leider keine gesetzliche Regelung - meist ist dieses Thema Aushandlungssache der Belegschaft. Auf jeden Fall aber darf deine Chefin das Trinkgeld nicht einfach behalten, denn es gehört ihr nicht.
In vielen Betrieben wird es so gehandhabt, dass es eine gemeinsame Kasse gibt und am Ende des Tages durch alle Mitarbeiter gleich aufgeteilt wird. Erkundige dich mal, ob ihr bei euch im Betrieb eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung habt, in der eine Trinkgeldregelung schriftlich festgehalten wurde.
Wenn nicht gehört dein Trinkgeld dir, denn du erhältst es ja persönlich vom Kunden für deinen guten Service.

Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, das heißt dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest!

Wenn du Überstunden freiwillig machst, müssen sie dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einem angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge fest. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Hier ist ein Kontakt zur NGG in deiner Nähe für dich:
NGG Region Südwestfalen, Körnerstr. 43, 58095 Hagen, Tel.: 02331 / 140 28, Fax: 02331 / 150 10, Mail: region.suedwestfalen@ngg.net.
Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhältst du einen Zeitzuschlag.

Falls du regelmäßig Überstunden machen musst, die dir nicht ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden, schreibe sie dir genau auf und schreibe auch dazu, was du gemacht hast bzw. wo und mit wem. Am besten kopierst du dir z.B. auch Schichtpläne oder Arbeitszeitnachweise. Du kannst die Überstunden nämlich auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende deiner Ausbildung. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfahren, wie lange du deine Überstunden rückwirkend fordern kannst, bevor sie dir verfallen.

Und nun zum Putzen:
Für jeden Beruf gibt es einen allgemeinen Ausbildungsrahmenplan, in dem genau steht, was du wann in deiner Ausbildung lernen sollst (Ausbildungsordnungen und Rahmenpläne findest du im Netz hier: www.bibb.de/de/26171.htm). Außerdem muss deinem Ausbildungsvertrag ein grober Ausbildungsplan angefügt werden, in dem der Verlauf deiner Ausbildung in deinem Betrieb aufgezeigt wird. Der Ausbilder darf dir nur Arbeiten auftragen, die dem Ausbildungszweck dienen (§14 Berufsbildungsgesetz). Leider passiert es relativ häufig, dass Auszubildende mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt werden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten (also Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen) sind z.B. regelmäßiges Putzen oder Botengänge. All diese Tätigkeiten sind verboten! Übrigens dienen auch unnötige Wiederholungen bereits gelernter Fähigkeiten – so genannte ausbildungsfremde Routinearbeiten – nicht dem Ausbildungszweck! Alle Verstöße gegen diese Ausbilderpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können nach §102 Berufsbildungsgesetz mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro geahndet werden!

Wenn die ausbildungsfremden Tätigkeiten Überhand nehmen, solltest du dich wehren, denn dann ist das Erreichen deines Ausbildungsziels gefährdet. Hier sind ein paar Tipps für dich, was du unternehmen könntest:

1. Sprich die Situation bei deiner Chefin an. Wenn kein Ausbildungsplan erstellt wurde, solltest du verlangen, dass dies so schnell wie möglich nachgeholt wird. Nenne deinem Ausbilder konkrete Inhalte, die bis jetzt fehlen und die du laut Ausbildungsrahmenplan schon können müsstest. Gehe positiv in das Gespräch und sage gleich zu Anfang, dass es dir nicht darum geht zu kritisieren, sondern vielmehr darum, deinen Beruf richtig zu lernen. Schalte außerdem (falls vorhanden) den Betriebsrat ein.

2. Wenn das Gespräch nichts bringt, solltest du deine Chefin schriftlich auffordern. Hebe eine Kopie des Schreibens auf.

Sehr geehrter Frau ____________,

laut § 14 Berufsbildungsgesetz darf der Ausbildungsbetrieb den Lehrling nur mit Arbeiten beauftragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Als Ausbilder/Meister sind Sie verantwortlich dafür, dass die Berufsausbildung entsprechend des Ausbildungsrahmenplans durchgeführt wird. Ich muss allerdings häufig auf Ihre Weisung hin ausbildungsfremde Tätigkeiten verrichten. Einige Beispiele:
(Hier müssen mit genauer Datums- und Zeitangeben die ausbildungsfremden Tätigkeiten aufgeführt werden)
Ich fordere Sie hiermit noch einmal schriftlich auf, solche Weisungen zu unterlassen und mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen ein Bußgeld droht und Sie schadensersatzpflichtig werden können, wenn Sie sich als Ausbilder nicht an Ihre gesetzlichen Pflichten halten.

Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Azubi ____________

3. Wenn auch das nicht bringt und sich deine Ausbildungssituation nicht verbessert, solltest du dich an deine Gewerkschaft vor Ort wenden und dir rechtliche Unterstützung holen.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!