Übernahme nach Ausbildungsende

Hallo. Ich selbst bin nicht die Hilfe suchende Person, aber ich frage nach im Namen der Auszubildenden, 3. Lehrjahr, in meinem Molkereibetrieb.
Sie ist heute zum Chef gegangen, um zu erfahren, ob sie nach Ende ihrer Ausbildung (Juli) übernommen wird. Dieser gab ihr zur Antwort, dass er dies nicht eindeutig bestätigen kann, es aber eher schlecht aussieht. Das hänge von ihrem Prüfungsergebnis ab.
Welche Rechte hat sie, da eine eindeutige Aussage zu bekommen (und wann) und eventuell zumindest befristet übernommen zu werden? Schließlich kann sie ja nicht bis nach ihrer Prüfung im Ungewissen bleiben.

Ich hoffe auf baldige Hilfe
die Slu




Re: Übernahme nach Ausbildungsende

Liebe Slu,

eine Übernahme kann erst sechs Monate vor Ausbildungsende rechtwirksam vereinbart werden. Trifft der Azubi davor eine Absprache mit dem Betrieb ist sie laut § 12 Berufsbildungsgesetz nicht gültig!

Falls der Azubi sich mit seinem Ausbilder in den letzten sechs Monaten auf eine Übernahme einigt, sollte er es sich unbedingt schriftlich geben lassen.

Wenn euer Chef sich nicht festlegen möchte, ob er die Auszubildende übernehmen möchte/kann, sollte sie möglichst bald anfangen, sich in anderen Betrieben zu bewerben. Einen rechtlichen Anspruch auf eine 100%ige Zu- oder Absage auf Übernahme hat sie leider nicht.

Für ihre Bewerbungen vor dem Ende der Lehre, kann sie ein Zwischenzeugnis von ihrem Arbeitgeber anfordern. Das Zwischenzeugnis kann dann bei Ende der Ausbildung in ein endgültiges Ausbildungszeugnis umgewandelt werden!

Wenn die Auszubildende zu einem Vorstellungsgespräch oder auch längeren Auswahlverfahren eingeladen wird und eine Freistellung von ihrer Arbeit am Ausbildungsplatz braucht, kann sie sich im Arbeitsrecht auf § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Der Arbeitgeber muss sie nach § 629 BGB während der Arbeit freistellen, wenn sie ein Bewerbungsgespräch hat oder an einem längeren Auswahlverfahren teilnimmt. Dabei muss die Vergütung weitergezahlt werden.

Allerdings sollte sie die Freistellung möglichst frühzeitig schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen. In den Antrag sollte sie möglichst genau schreiben, von wann bis wann sie der Arbeit fern bleiben wird und an welchem Ort das Vorstellungsgespräch stattfindet. Es schadet auch nichts, in den Antrag auf Freistellung einen Hinweis auf § 629 BGB aufzunehmen!

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüsse,
Dr. Azubi

P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!