Hallo.
ich bin hier am verzweifeln bitte helf mir.
ich hab im März von meinem Chef(der jetzt im Juli in Rente geht) meinen Urlaubsantrag genehmigt bekommen.Und habe das auch SCHRIFTLICH!
Ich habe auch mein Urlaub für 3 Wochen gebucht in den Sommerferien.
Nun herrscht bei uns inder firma unruhe und kurzarbeit. Ist es möglich, dass auch diesen Grund mein Urlaub gestrichen wird?
Vielen Dank
Hallo Sakis,
es ist gut, dass du dir die Urlaubsgenehmigung schriftlich geben lassen hast, denn so hast du im Streitfall einen Nachweis, und die Chancen stehen gut, dass du deinen gebuchten Flug in die Sonne auch antreten kannst! Leider passiert es trotzdem manchmal, dass sich Ausbilder plötzlich quer stellen, obwohl der Urlaub schon genehmigt war. Wenn das passieren sollte, solltest du dir unbedingt Unterstützung von deiner Gewerkschaft holen, denn auch wenn du dich im Recht fühlst: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Kündigungsgrund! Wenn du dabei erwischt wirst, kann es zu einer fristlosen Kündigung durch den Ausbilder kommen (§22 Berufsbildungsgesetz). Wende dich in diesem Fall wie gesagt lieber an deine Gewerkschaft und versuche deinen Urlaubswunsch mit legitimen Mitteln durchzusetzen. Hier ist ein Kontakt für dich: ver.di Frankfurt am Main, Fabian Rehm, Wilhelm-Leuschner-Str. 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main, Mail fabian.rehm@verdi.de, Fon (0 69) 25 69 28 02, Fax (0 69) 25 69 21 49. Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Übrigens ist Kurzarbeit für Azubis nur in Ausnahmesituationen erlaubt. Gute Infos zu dem Thema findest du unter: http://www.azubi-azubine.de/news/index.html: "Azubis sind vor allem im Ausbildungsbetrieb um zu lernen und nicht, um zu arbeiten. Sie haben laut Ausbildungsvertrag und Berufsbildungsgesetz ein Recht darauf, ausgebildet zu werden. Deshalb kann für Auszubildende und ihre Ausbilder eigentlich keine Kurzarbeit angeordnet werden. Dies gilt auf jeden Fall solange es Betrieben irgendwie möglich ist, die Ausbildung sicherzustellen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, wird auch den Azubis und Ausbildern freigegeben. Azubis haben dann aber laut § 19 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf die Fortzahlung ihrer Vergütung. Dehalb können Auszubildende auch kein Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen - der Betrieb ist für die Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall verantwortlich."
Da muss man jetzt die Situation vor Ort bewerten. Wenn es möglich ist, sollte die Ausbildung sichergestellt werden! Gibt es einen Betriebsrat? Den könntest du einschalten. Oder du wendest dich mal an deine Gewerkschaft.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse, Dr. Azubi P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!