Hallo Dr. Azubi
Laut meiner Schule erhalte ich eine Vergütung für den Fall, dass ich (als volljähriger Azubi) an Wochenenden während des Blockunterrichts arbeiten muss. Meine Arbeitszeit wäre mit der Schulzeit (incl. Pausen und Anfahrtzeit) abgegolten und mir stünden 2 freie Tage zu.
Außerdem steht im Manteltarifvertrag:
"Trotz Wegfalls des § 9 Abs. 4 JarbSchG ist in der Regel die Beschäftigung eines volljährigen Auszubildenden während des Blockunterrichts nicht möglich (...)".
Mein Betrieb sagt mir jetzt aber, dass ich nur 37-Schulstunden habe und deshalb am Wochenende die restlichen 7 Stunden arbeiten muss um meinen Ausbildungsvertrag zu erfüllen, ohne Vergütung.
Seit ich in meinem Betrieb die Informationen der Schule geschildert habe, wird mir unterstellt, dass ich lüge.
Welche Information ist denn nun die Richtige????
Liebe Susanne,
ob deine vertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit bereits mit deiner Blockunterrichtszeit abgegolten ist, kann ich dir aus der Distanz leider nicht sagen - das müsstest du selbst ausrechnen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die Freistellung umfasst demnach nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.
Wenn deine wöchentliche Arbeitszeit mit deiner Blockunterrichtszeit bereits abgegolten ist musst du am Wochenende nicht in den Betrieb kommen, denn Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln.
Wenn du Überstunden freiwillig machst gilt immer noch die arbeitszeitliche Beschränkung, die besagt dass volljährige durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden und zeitweise maximal 60 Stunden pro Woche arbeiten dürfen (aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird - §3 Arbeitszeitgesetz).
Achtung: Wenn du nach der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit noch im Betrieb bist, und es kommt zu einem Arbeitsunfall, kannst du Probleme bekommen, weil die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft unter Umständen nicht zahlt. Falls dein Betrieb sich nicht an das Arbeitszeitgesetz hält, kannst du ihn sogar bei der Gewerbeaufsicht anzeigen.
Überstunden müssen dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einem angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge fest. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhältst du einen Zeitzuschlag.
Was die Regelung aus dem Manteltarifvertrag angeht, solltest du dich mal direkt an deine Gewerkschaft NGG vor Ort wenden und dort erfragen, was es damit auf sich hat und ob sie für dich Geltung besitzt. Hier ist ein Kontakt zur NGG in deiner Nähe für dich:
NGG Region Mannheim-Heidelberg, Hans-Böckler-Str. 1, 68161 Mannheim, Tel.: 0621 / 400 40 23, Fax: 0621 / 400 40 255, Mail: region.mannheim-heidelberg@ngg.net.
Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!