Hallo Ich bin wärend meines ersten Ausbildungsjahres zur Köchin schwanger geworden. Nach beendigung des 1.(vor Zwischenprüfung) Jahres ging ich in den Mutterschutz (erst noch Beschäftigungsverbot durch Frauenarzt laut Mutterschutzgesetz) und bin nun seit 1 1/2 Jahren in Elternzeit. Ich würde gerne im kommenden Sommer meine Ausbildung weiter machen, jedoch nur mit verkürzter Arbeitszeit. Wie sind die genauen Bestimmungen? Welche Möglichkeiten habe ich? Kann ich jetzt noch die gesamtdauer der Ausbildung kürzen (Abitur, sehr gutes 1. Zeugnis)? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und freundliche Grüße, Johanna!
Hallo Johanna,
Dein Ausbildungsverhältnis kann aufgrund einer Vorbildung verkürzt werden (§7,8 Berufsbildungsgesetz):
1. Falls du in demselben Beruf bereits Ausbildungszeit zurückgelegt hast wird dir diese Zeit voll anerkannt.
2. Wenn du vor der Ausbildung ein Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule besucht hast, kann dir das ganz oder teilweise auf deine Ausbildungszeit angerechnet werden.
3. Auch aufgrund von allgemeinbildenden Schulabschlüssen kannst du die Ausbildung verkürzen.
Bei Abiturienten kann die Ausbildung um maximal 1 Jahr gekürzt werden
Es ist auch möglich, einen Antrag auf eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit zu stellen (Teilzeitberufsausbildung).
Eine Verkürzung wegen des Abiturs musst du gemeinsam mit deinem Ausbilder bei der zuständigen Stelle beantragen: Du brauchst also das Einverständnis deines Ausbilders. Ihr solltet den Antrag gleich zu Beginn der Ausbildung stellen (es ist aber auch möglich, den Antrag noch im Verlauf der Ausbildung zu stellen). Die verkürzte Ausbildungszeit wird dann in deinen Ausbildungsvertrag eingetragen. Bei Fragen wende dich an die zuständige Stelle (siehe Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag zum Beispiel IHK, Innung).
Wenn du wegen dem Abitur verkürzt, hast du keinen Anspruch auf die höhere Vergütung. Die Verkürzung aufgrund von Vorbildung soll möglichst gleich bei Vertragsabschluss erfolgen. Sie muss aber spätestens so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens noch ein Jahr an Ausbildungszeit verbleibt.
Wenn du überdurchschnittliche Leistungen während der Ausbildung - insbesondere in der Zwischenprüfung - erbringst, kannst du bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung stellen (§45 Berufsbildungsgesetz). Die zuständige Stelle befragt dann deinen Ausbilder und die Berufschule, ob sie dem Antrag zustimmen. Dann entscheidet die zuständige Stelle, und du erhältst einen Bescheid. Leider richten sich die Entscheidungen über eine Lehrzeitverkürzung oft nach der Meinung deines Ausbilders und dummerweise wollen Betriebe ihre besten Azubis selten früher ziehen lassen! Trotzdem: Falls du in der Zwischenprüfung überdurchschnittliche Ergebnisse hast, solltest du sofort den Antrag stellen! Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du gemeinsam mit deiner Gewerkschaft Widerspruch einlegen.
Die Abkürzungsmöglichkeiten können auch nebeneinander berücksichtigt werden. Du kannst also z.B. zunächst aufgrund deiner Vorbildung verkürzen und dann noch einmal aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen in der Zwischenprüfung. Allerdings sollten bestimmte Mindestzeiten einer Ausbildung nicht unterschritten werden.
- Bei einer Regelausbildungszeit von 3,5 Jahren sollte die Ausbildung mindestens 24 Monate dauern
- Bei einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren sollte die Ausbildung mindestens 18 Monate dauern
- Bei einer Regelausbildungszeit von 2 Jahren sollte die Ausbildung mindestens 12 Monate dauern
Lass Dich am besten direkt von Deiner zuständigen Stelle beraten.
liebe grüße, dr. azubi p.s. bitte empfehle unseren service weiter!