'Chef?! - Wollten Sie mir nicht was erzählen?' Unterrichtung

In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen muss der Betriebsrat in folgenden Fällen unterrichtet werden:

  • Vor jeder Einstellung, Eingruppierung und Versetzung

Und bei betrieblichen Veränderungen, die die Arbeitnehmer betreffen, z.B. bei:

  • betriebliche Änderungen

  • Verlegung des Betriebs

  • Einführung neuer Arbeitsmethoden

  • Einführung neuer Fertigungsverfahren

Der Betriebsrat hat das Recht, seine Zustimmung zu solchen Maßnahmen mit einer sachlichen Begründung zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann.