In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt.
Die JAV vertritt gemeisam mit dem Betriebsrat die Interessen der Auszubildenden und jungen Beschäftigten bis 18 Jahre.
Die JAV sollte immer ein offenes Ohr für die Probleme und Anregungen der Auszubildenden und jugendlichen ArbeitnehmerInnen haben.