Guten Tag Dr. Azubi,
ich arbeite in einem Hotel in Hessen und habe eine grundlegende Frage zu Urlaubsanspruch und freien Tagen bei Arbeitsaustritt. Wenn der Monatsletzte und letzte Arbeitstag z.B. ein Freitag ist, habe ich dann Anspruch freie Tage zu bekommen, oder einfach Pech, dass das Wochenende so blöd fällt und wie würde es aussehen wenn es ein Mittwoch oder Donnerstag währe.
Ein weiterer Punkt, wenn mein Arbeitsverhältniss zum 14. oder 15. eines Monats endet, stimmt es, dass ich dann für diesen halben Monat keinen Urlaubsanspruch aufbaue?
Vielen Dank für die Hilfe vorab, allerdings bräuchte ich auch irgendeine Quelle um eventuelle Ansprüche nachzuweisen, mit der ich ins Personalbüro gehen kann.
Vielen Dank für diesen tollen Service.
Stefan
Lieber Stefan,
wie viele Urlaubstage dir für eine Woche angerechnet werden, hängt davon ab, ob in deinem Ausbildungsvertrag dein Urlaub in Arbeitstagen oder in Werktagen angegeben ist. Diese beiden Wörter haben eine unterschiedliche Bedeutung.
Wenn dein Urlaub in Werktagen angegeben ist, gilt folgendes: per Gesetz ist der Samstag ein ganz normaler Werktag und die Woche besteht aus sechs Werktagen. Ist dein Urlaub also in Werktagen angegeben muss du - auch wenn du nur fünf Tage die Woche arbeitest - für eine Urlaubswoche sechs Urlaubstage nehmen. bezogen auf deine Frage würde das bedeuten, dass dir der Samstag als Urlaubstag angerechnet werden würde. Der Sonntag nicht. Wird dein Urlaub in Arbeitstagen angegeben gilt folgendes: Für eine Urlaubswoche musst du soviel Urlaubstage nehmen, wie du regelmäßig arbeitest. Für viele Azubis gilt die Fünf-Tage-Woche und sie müssen nur fünf Tage Urlaub für eine Woche nehmen. Wenn du aber häufig eine Sechs-Tage-Woche hast müsstest du für den Samstag ebenfalls einen Urlaubstag nehmen. Für den Sonntag auch hier nicht.
Leider ist es tatsächlich so, dass du laut Bundesurlaubsgesetz nur für jeden voll gearbeiteten Monat einen Urlaubsanspruch erwirbst (§ 5 Bundesurlaubsgesetz) Als volle Monate gelten dabei aber nicht nur Kalendermonate. Wenn du zum Beispiel vom 15. März bist zum 15. April arbeitest, hast du einen vollen Monat gearbeitet und entsprechend Urlaubsanspruch für einen Monat.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse, Dr. Azubi P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!
Hallo Dr.Azubi,
vielen Dank für die Antwort. Allerdings habe ich meine erste Frage wohl falsch formuliert, mir ging es nicht um Urlaubstage sondern um Freitage. Für normal arbeitende ist Samstag Sonntag Wochenende, kündiegn die zum Donnerstag oder Freitag gibt es natürlich kein frei. Bei mir könnte theoretisch auch der Montag, Dienstag frei sein, daher die Frage. Ab wieviel Arbeitstagen habe ich Anspruch auf einen bzw. zwei WE Tage bzw. habe ich überhaupt Anspruch, wenn ich nicht die volle Woche arbeite.
Danke für die Hilfe!
Hallo Stefan,
Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die 5-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch Sonntags und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du musst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen die Woche insgesamt bis zu 48 Stunden, zeitweise sogar bis zu 60 Stunden die Woche arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die 5-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Bei der NGG erfährst Du ob für Dich ebenfalls die 5-Tage-Woche gilt. Hier ein Kontakt:
NGG Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt/Main, Tel.: 069 / 25 35 84
Da kannst du einfach anrufen und nach deinem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Liebe Grüße, Dr. Azubi
P.S. bitte empfehle unseren Service weiter!
hallo, ich hoffe meine daten werden vertraulich behandelt. ich wollte nur mal fragen. ich hab immer eine 6 tage woche auch wenn der samstag im normalfall wenn nicht viel los ist nur 3 stunden beträgt. aber ich hab nur 12 samstage im jahr frei wenn berufschule ist ansonsten nie. urlaub hab ich ja auch nur vier wochen im jahr inkl. samstag. kann man da wirklich nichts machen dass ich mehr samstage frei bekommen kann?
liebe grüße sarah
Liebe Sarah,
Wenn in deinem Ausbildungsvertrag festgehalten wurde, dass du eine Fünf-Tage-Woche hast, musst du am Samstag nicht arbeiten, denn Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, das heißt dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest!
Für volljährige Azubis gibt es allerdings keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Hier ist ein Kontakt für dich:
ver.di Ingolstadt, Reinhardt Semmler, Paradeplatz 9, 85049 Ingolstadt, Mail reinhardt.semmler@verdi.de, Fon (08 41) 3 30 90, Fax (08 41) 1 72 88.
Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst.... Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist, hilft verdi dir auch, deine Ansprüche geltend zu machen.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse, Dr. Azubi P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!
ich habe eine 6 tage woche inkl. 2 mal berufsschule muß danach noch zur arbeit.und komme im schnitt aufe eine 48- 50 stundenwoche.ich bekomme einmal im monat samstags frei.ist sowas rechtens??
Hallo Kim,
das kommt darauf an, wie deine Arbeitszeit in deinem Ausbildungsvertrag oder eventuell sogar einem Tarifvertrag geregelt wurde.
Per Gesetz ist die Arbeitszeit für Volljährige folgendermaßen geregelt: Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt für volljährige Azubis bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann zwar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden – aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Hier ist ein Kontakt für dich: ver.di NRW Süd, Thomas Großstück, Endenicher Str. 127, 53113 Bonn, Mail thomas.grossstueck@verdi.de, Fon (02 28) 9 48 41 15, Fax (02 28) 9 48 42 91. Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die Freistellung umfasst demnach nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.
Ein Beispiel: Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.
Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.
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